CG MI6 Office GmbH & Co. KG

Finanzdienstleistungen & Beteiligungsgesellschaften

Der Erwerb und die Verwaltung eigenen Vermögens.

CG MI6 Office GmbH & Co. KG
Deutz-Mülheimer Str. 121
51063 Köln

Amtsgericht Leipzig

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Nordrhein-Westfalen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 10.11.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 10.11.2024

Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 1968/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
CG MI6 Office GmbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
GGp Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Ulf Graichen und Christoph Gröner,
Deutz-Mülheimer-Straße 121, 51063 Köln
(Amtsgericht Köln HRA 36896)



wird heute, am 07.11.2024 um 16.30 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse angeordnet:

1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer, Hainstraße 8, 04109 Leipzig, c/o White & Case LLP, Telefax 0341 96254529, Telefon geschäftlich 0341 9625450, Email geschäftlich [email protected] bestellt (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 InsO).

2. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt).

3. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Er ist berechtigt es zu diesem Zweck in Besitz zu nehmen und Forderungen der Schuldnerin, auch Bankguthaben, einzuziehen.
Er wird ermächtigt, für die zukünftige Masse neue Konten zu eröffnen, hierüber zu verfügen und in Bezug auf hierdurch entstehende Kosten sowie in Bezug auf gegebenenfalls anfallende Zinsen Verbindlichkeiten im Rang von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.

4. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt Leistungen an die Schuldnerin zu.

5. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte Dritter, insbesondere Bank- und Kreditinstitute, einzuziehen.

6. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden soweit nicht in unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt, bzw. einstweilen eingestellt. (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO)

Hinweis: Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts ist noch nicht hinreichend geklärt. Der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen steht dies aber nicht entgegen, da es sich hierbei um den einzigen bislang bekannten, dessen Zulässigkeit womöglich entgegenstehenden Umstand handelt, welcher in der Sphäre des Schuldners wurzelt und sich das angerufene Insolvenzgericht hierüber während des Insolvenzeröffnungsverfahren letzte Gewissheit verschaffen kann (siehe BGH, Beschluss vom 22.03.2007, AZ.: IX ZB 164/06, ZInsO 2007, 440; Beschluss vom 22.04.2010, AZ.: IX ZB 217/09, NZI 2010, 680; jeweils m. w. N.).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (nachfolgend als Beschwerde bezeichnet) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs gilt die Zustellung drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt die Zustellung zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als bewirkt.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 ZPO abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierüber können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-eu-ropa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

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