CE Projekt GmbH Consulting Engineers

Architekten & Planungsbüros

Ingenieur- und Planungsleistungen im gesamten Architektur- und Ingenieurwesen für jegliche Art von Bauvorhaben und Projekten im Hoch- und Tiefbau, die Erbringung von Beratungsleistung im Bereich Statik, Haustechnik, die Energie- und Energieeffizienzberatung, der Handel mit Waren und Dienstleistungen für Bauprojekte aller Art

CE Projekt GmbH Consulting Engineers
Zimmerstr. 1
04109 Leipzig
Telefon: +49 341 9899750
www.ce-projekt.de

Amtsgericht Leipzig

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Sachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 11.01.2025

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Amtliche Veröffentlichung vom: 11.01.2025

Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 2086/24

der CE Projekt GmbH Consulting Engineers, Zimmerstraße 1, 04109 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 36175
vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Herbert Peper

Der Beschluss vom 09.01.2025 wegen Bestellung vorläufigen und Anordnung eines allgemeinem Zustimmungsvorbehalts wird aufgehoben.

Der Beschluss vom 09.01.2025 wegen Anordnung der Untersagung bzw. einstweiligen Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen wird aufgehoben.

Der Beschluss vom 17.12.2024 mit dem Rechtsanwalt Dr. Thilo H. Korn, Karl-Tauchnitz-Straße 10, 04107 Leipzig beauftragt worden ist ein
Massegutachten zu erstellen wird aufgehoben.


Rechtsbehelfsbelehrung:

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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung im Inland durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Für den Beginn der Frist ist der frühere Zeitpunkt maßgeblich.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

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