CdF Private Office GmbH

Finanzdienstleistungen & Beteiligungsgesellschaften

Der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Anteilen oder Beteiligungen an anderen Unternehmen jeglicher Rechtsform, sowie die Verwaltung eigenen Vermögens.

CdF Private Office GmbH
Burgfriedenstr. 10
60489 Frankfurt

Amtsgericht Frankfurt am Main

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 27.10.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 27.10.2024

810 IN 666/24 C: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CdF Private Office GmbH, Burgfriedenstraße 10, 60489 Frankfurt am Main (AG Wiesbaden , HRB 32069), vertr. d.: Ulf Buhne, Falsterbogarden 2, SE-23940 Falsterbo/Skanör, Schweden, (Geschäftsführer), ist am 24.10.2024 um 12:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme, Solmsstraße 73, 60486 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 58 80 45 50 0, Fax: 069/ 58 80 45 50 5, E-Mail: [email protected] bestellt worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 24.10.2024

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