Caravan & Reisemobile Asia Export GmbH

Automobil & Bikes Sport & Freizeit

Der Vertrieb von und der Handel mit Wohnwagen und Reisemobilen in den asiatischen Wirtschaftsraum, wie insbesondere nach Südkorea, in die Beneluxstaaten sowie nach Skandinavien einschließlich Finnland. Hierzu zählt auch der Ankauf von Fahrzeugkomponenten sowie die im Auftrag der Gesellschaft durch Fremdfirmen erfolgende Herstellung solcher Fahrzeuge

Caravan & Reisemobile Asia Export GmbH
Stubbendorfer Ring 14
23858 Wesenberg
Telefon: +49 4533 78777-0
caravan-u-reisemobil-asia-export.com

Amtsgericht Lübeck

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Schleswig-Holstein

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 13.11.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 13.11.2024

53a IN 229/24

In dem Verfahren über den Antrag d.

Caravan & Reisemobile Asia Export GmbH, Stubbendorfer Ring 14, 23858 Wesenberg, vertreten durch den Geschäftsführer Horst Günter Spiertz,
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18456 HL
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Abel und Kollegen, Kaiserstraße 77, 66386 St. Ingbert, Gz.: 1255/24 BA25
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Der Beschluss über die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses vom 11.11.2024 wird wie folgt ergänzt:

Zum weiteren Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird bestellt:
Sparkasse Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts -, Hagenstraße 19,
23843 Bad Oldesloe, vertreten durch Andreas Blunck

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 19.11.2024

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