caleoglas Management GmbH
Glas
Die Unterstützung der operativen Gesellschaften der caleoglas Gruppe, die Bereitstellung von Managementdienstleistungen und jede sonstige Tätigkeit, die für den Unternehmenszweck förderlich erscheint.
caleoglas Management GmbH
Fritz-Zubeil-Str. 36
14482 Potsdam
Telefon:
+49 331 70160
www.caleoglas.de
Amtsgericht Kiel
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Status: Sicherungsmaßnahmen
Bundesland: Brandenburg
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Veröffentlicht: 30.11.2024
ID wurde in die Zwischenablage kopiert.
Amtliche Veröffentlichung vom: 30.11.2024
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In dem Verfahren über den Antrag der Firma caleoglas Management GmbH, Fritz-Zubeil-Straße 36, 14482 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Dietmar Gutzmer
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 35927 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann.Weinkauf Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Adenauerallee 8, 30175 Hannover, Gz.: 002963-24
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 27.11.2024 um 15:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Andreas Romey, Großer Burstah 44, 20457 Hamburg, Telefon: 040 380835770, Telefax: 040 3808357730.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kiel
Deliusstraße 22
24114 Kiel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 27.11.2024
Insolvenzverwalter
Andreas Romey
Rechtsanwalt
Großer Burstah 44
20457 Hamburg
Email: [email protected]
Web: dr-staubach.eu
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Schleswig-Holstein -
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14482 Potsdam
Brandenburg -
Verarbeitung von Glas aller Art, zum Beispiel zu Isolier- und Sicherheitsglas, Vertrieb von Glaserzeugnissen
99098 Erfurt
Thüringen -
Verarbeitung von Glas aller Art, zum Beispiel zu Isolierglas und Sicherheitsglas, sowie der Vertrieb von Glaserzeugnissen.
28197 Bremen
Bremen -
Glaserei und Fensterbau.
18442 Lüssow
Mecklenburg-Vorpommern
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