BSV Baukontor GmbH

Baunebengewerbe Bauunternehmen Handwerksbetriebe

An- und Verkauf von Immobilien aller Art und deren Sanierung sowie die Bauvermittlung und die Erbringung aller Dienstleistungen auf diesem Gebiet, zudem die Vermittlung von Installateuren, Heizungsbauern, Elektrikern und Klempnern sowie die Ausführung von Fliesenleger- und Estricharbeiten, Parkett- und sonstigen Bodenverlegungsarbeiten, Einbau von genormten Baufertigteilen, Hausmeisterservice und Handel mit Baumaterialien.

BSV Baukontor GmbH
Schulterblatt 60
20357 Hamburg
www.bsv-baukontor.de

Amtsgericht Hamburg

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hamburg

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Herrn Bülent Vatandas

Veröffentlicht: 10.08.2024

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Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 243/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 170464 eingetragenen BSV Baukontor GmbH, Schulterblatt 60, 20357 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bülent Vatandas,

Geschäftszweig: An- u. Verkauf v. Immobilien aller Art u. deren Sanierung sowie d. Bauvermittlung u.d. Erbringen aller Dienstleistungen auf diesem Gebiet u.a.


ist am 07.08.2024, um 14:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Marc-André Borchert, Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).


67a IN 243/24
Amtsgericht Hamburg, 07.08.2024

Insolvenzverwalter

Marc-André Borchert
Rechtsanwalt

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Hinweis
Nicht bei allen Insolvenzen kommt es zur Verwertung von Wirtschaftsgütern.