Bronka Gastronomiebetriebe GmbH

Hotel & Gastronomie, Lebensmittelherstellung

Betreiben von Gastronomiebetrieben, Dienstleistungen im Gastronomiebereich.

Bronka Gastronomiebetriebe GmbH
Marktplatz 2
64653 Lorsch

Amtsgericht Darmstadt

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Petar Jakovic

Veröffentlicht: 16.08.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 16.08.2024

Geschäfts-Nr.: 9 IN 453/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bronka Gastronomiebetriebe GmbH, Marktplatz 2, 64653 Lorsch (AG Frankfurt am Main, HRB 128699), vertr. d.: Petar Jakovic, 68307 Mannheim, (Geschäftsführer), ist am 14.08.2024 um 10:00 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Andreas Maurer, Otto-Hesse-Str. 19 T1, 64293 Darmstadt, Tel.: 06151-500498-0, Fax: 06151-5004989 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.

Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.

Amtsgericht Darmstadt, 14.08.2024

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