Bosswerk GmbH & Co. KG
Baunebengewerbe Handwerksbetriebe Einzelhandel, Großhandel & Onlinehandel
Import und der Vertrieb von Waren, insbesondere im Bereich Solar- und Wärmeerzeugung, Brunnenbau sowie Traktoren und Anbauteile mit Hilfe indirekter Absatzwege auf elektronischen Märkten sowie alle damit verbundenen Nebengeschäfte sowie die Unterstützung bei der Produktentwicklung.
Bosswerk GmbH & Co. KG
Bürdestr. 23
41334 Nettetal
Telefon:
+49 2153 1278270
www.diepumpe.com
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Amtsgericht Krefeld
Status: Sicherungsmaßnahmen
Bundesland: Nordrhein-Westfalen
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Herrn Thorsten Klaus Felzen
Veröffentlicht: 30.07.2024
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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRA 6030 eingetragenen Bosswerk GmbH & Co. KG, Bürdestr. 23, 41334 Nettetal, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 13165 eingetragene Bosswerk Verwaltungsgesellschaft mbH , Bürdestr. 23, 41334 Nettetal, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thorsten Klaus Felzen, Am Krähenacker 11 , 47443 Moers,
Geschäftszweig: Verwaltung und Betrieb einer Kommanditgesellschaft, deren Tätigkeit der Import und der Vertrieb von Waren, insbesondere im Bereich Solar- und Wärmeerzeugung ist
ist am 24.07.2024, um 17:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Joachim C. Mohlitz, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
500 IN 33/24
Amtsgericht Krefeld, 24.07.2024
Insolvenzverwalter
Joachim Mohlitz
Rechtsanwalt
Steinstr. 20
40212 Düsseldorf
Email: duesseldorf@goerg.de
Web: goerg.de
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Hinweis
Nicht bei allen Insolvenzen kommt es zur Verwertung von Wirtschaftsgütern.