BodyPhoton GmbH

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Konstruktion, Herstellung, Betrieb und Vertrieb von Geräten insbesondere im Marktsegment Spitzensport, Breitensport, Rehabilitation betreffend Infrarot- bzw. Wärmetechnologie (z. B. "BodyPhoton Cube") sowie zugehörige Vertriebs-, Ernährungs- und Fitnesskonzepte und damit verbundene Dienstleistungen.

BodyPhoton GmbH
Otto-Volger-Straße 15
65843 Sulzbach
Telefon: +49 6196 9214046
www.bodyphoton.com

Amtsgericht Friedberg (Hessen)

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Peter de Gennaro

Veröffentlicht: 30.08.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 30.08.2024

60 IN 88/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BodyPhoton GmbH, Otto-Volger-Straße 15, 65843 Sulzbach (AG Friedberg (Hessen), HRB 9003), vertr. d.: Peter de Gennaro, Hauptstraße 80b, 65843 Sulzbach, (Geschäftsführer), ist am 28.08.2024 um 09:55 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: (0 69) 3 70 02 20, Fax: (0 69) 3 70 02 21 11, E-Mail: [email protected] bestellt worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Friedberg (Hessen), 28.08.2024

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