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Fabrikstr. 48
01159 Dresden
Telefon: +49 176 70830946
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Amtsgericht Dresden

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Sachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 23.10.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 23.10.2024

Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 531 IN 1150/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Blue package Delivery GmbH, Fabrikstraße 48, 01159 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 41583
vertreten durch den Geschäftsführer Falak Deyekh
vertreten durch den Geschäftsführer Charkawi Fadel

ergeht am 08.11.2024 nachfolgende Entscheidung:


1. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, gegenüber der HypoVereinsbank Member of UniCredit, UniCredit Bank AG, Bahnhofstraße 4, 95444 Bayreuth, Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO

a) für die Kosten der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 77 Arbeitnehmer für die Monate Oktober, November und Dezember 2024 (1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024) einen Betrag in Höhe von 3.382,50 Euro

und

b) für die Kosten der Zinsen des Insolvenzgeldes für 77 Arbeitnehmer für die Monate Oktober, November und Dezember 2024 (1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024) einen Betrag in Höhe von 15.221,25 Euro

zu begründen.


2. Soweit der vorläufige Insolvenzverwalter zur Eingehung von Masseverbindlichkeiten nach Ziff. 1 ermächtigt ist, wird die Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen und der Schuldnerin entzogen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat im Falle einer Antragsrücknahme, der Abweisung des Antrags mangels Masse oder der Verwerfung des Antrags als unzulässig die nach der Ziff. 1 begründeten Verbindlichkeiten vor Aufhebung ihrer Bestellung aus dem vorläufig verwalteten Vermögen zu berichtigen.


Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht für die Beteiligten aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:

|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

oder

bei dem

Landgericht Dresden
Lothringer Straße 1
01069 Dresden

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.

Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss

1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

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