BLS Bagger- und Landschaftsbauservice UG (haftungsbeschränkt)

Garten & Landschaftsbau

BLS Bagger- und Landschaftsbauservice UG (haftungsbeschränkt)
Am Alten Zoll 4
66892 Bruchmühlbach-Miesau

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Amtsgericht: Amtsgericht Zweibrücken

Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Rheinland-Pfalz

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Rony Seibel

Veröffentlicht: 15.06.2024

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1 IN 25/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des BLS Bagger- und Landschaftsbauservice UG (haftungsbeschränkt), Am Alten Zoll 4, 66892 Bruchmühlbach-Miesau (AG Zweibrücken, HRB 31175), vertr. d.: Rony Seibel, 66892 Bruchmühlbach-Miesau, (Geschäftsführer), ist am 13.06.2024 um 12:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragsgegners angeordnet worden. Verfügungen des Antragsgegners sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Martin Abegg, Viktoriastraße 2, 66111 Saarbrücken, Tel.: 0681/976190-0, Fax: 0681/976190-111, E-Mail: www.abegg-rechtsanwaelte.de bestellt worden.

Die Schuldner des Antragsgegners werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch den Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Zweibrücken, 13.06.2024

Insolvenzverwalter

Martin Abegg
Rechtsanwalt

Viktoriastr. 2
66111 Saarbrücken

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