Big City Beats GmbH

Kunst & Kultur Werbung & Marketing

Die Herstellung und der Handel mit Print- und Musikproduktionen, Merchandising-Produkten, insbesondere auch von Textilien, die Erstellung und der Handel von Fernseh- und Radioprogrammen sowie die Künstlervermittlung und die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen.

Big City Beats GmbH
Cassellastraße 30-32
60386 Frankfurt
Telefon: +49 69 34872100
www.bigcitybeats.de

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Amtsgericht Frankfurt am Main

Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Bernd Breiter

Veröffentlicht: 06.07.2024

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810 IN 772/24 B-17-7 - Am 04.07.2024 um 09:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren Big City Beats GmbH, Cassellastraße 30-32, 60386 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 75855), vertreten durch: Bernd Breiter, (Geschäftsführer), eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 91 30 92 0, Fax: 069/ 91 30 92 30, E-Mail: frankfurt@hww.eu, Internet: www.hww.eu
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)bis 16.09.2024 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich (§ 174 InsO) anzumelden.
b) Der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Wer Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden, (§ 28 Abs. 2 InsO).
Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an die Insolvenzverwalterin zu leisten, (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 21.08.2024, 10:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main eine Gläubigerversammlung mit folgendem Inhalt abgehalten:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160 InsO als erteilt.
Zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird das schriftliche Verfahren angeordnet, § 5 Abs. 2 InsO.
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sind bis zum 30.09.2024 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Gebäude F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen.
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 08.07.2024

Insolvenzverwalter

Julia Kappel-Gnirs
Rechtsanwältin

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