BIB 93 GmbH
Finanzdienstleistungen & Beteiligungsgesellschaften Immobilien
Verwaltung eigenen Vermögens sowie Ankauf von Grundbesitz und Beteiligungen.
BIB 93 GmbH
Nördliche Münchner Straße 47
82031 Grünwald
Telefon:
+49 89 552658-0
Amtsgericht München
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Status: Sicherungsmaßnahmen
Bundesland: Bayern
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Schwaiger Michael
Veröffentlicht: 02.08.2024
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Amtliche Veröffentlichung vom: 02.08.2024
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In dem Verfahren über den Antrag d.
BIB 93 GmbH, Nördliche Münchner Straße 47, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Schwaiger Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244305
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird Michael Schwaiger, Nördliche Münchner Straße 47, 82031 Grünwald als Geschäftsführer der Schuldnerin am 30.07.2024 um 12:40 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird ihm allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an die Schuldnerin zu leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
wird am 30.07.2024 um 12:40 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann, Unterer Anger 3, 80331 München, Telefon: +49(89)5480330, Telefax: +49(89)548033111, Email: [email protected].
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.07.2024
Insolvenzverwalter
Rolf Pohlmann
Rechtsanwalt
Unterer Anger 3
80331 München
Email: [email protected]
Web: pohlmannhofmann.de
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Die Eingehung von Kapitalbeteiligungen, insbesondere der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen jeder Rechtsform im Namen und für Rechnung der Gesellschaft sowie der Erwerb, die Errichtung, die Verwaltung und Veräußerung von Immobilien, insbesondere Gewerbeimmobilien. Es können auch Wertpapiere an- und verkauft werden, insbesondere auch Wertpapierfonds und Zertifikate. Des Weiteren können Edelmetalle und Technologiemetalle und andere Rohstoffe vor allem physisch erworben werden. Ausgeschlossen sind Geschäfte und Tätigkeiten nach dem § 1 des Kreditwesengesetzes ( § 1 KWG) sowie Geschäfte und Tätigkeiten, die der Erlaubnis gemäß dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) bedürfen. Innerhalb dieser Grenzen kann die Gesellschaft andere Unternehmungen gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen, Niederlassungen errichten und alle sonstigen Maßnahmen ergreifen sowie Rechtsgeschäfte vornehmen, die zur Erreichung und Förderung des Gesellschaftszweckes notwendig oder dienlich sind. Weiterhin sind auch Dienstleistungen sowie weitere Geschäfte aller Art erlaubt.
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Sämtliche Leistungen im Bereich des Kaufs und Verkaufs von Immobilien sowie der genehmigungspflichtigen Tätigkeiten gem. § 34c GewO. Mit umfaßt sind auch Architektur- bzw. Planungsleistungen.
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Baden-Württemberg -
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Der An- und Verkauf und die Projektentwicklung von Immobilien aller Art, Baurechtbeschaffung, die Erschließung und Entwicklung von Grundstücken zur Baureife, die Bebauung (ohne selbst Bauleistungen zu erbringen), sowie die Vermittlung solcher Leistungen, Dienstleistung für Dritte (etwa Konzepterstellung und Vermarktung), Aufteilung von Immobilien, insbesondere durch Bildung von Sondereigentum, sowie Vermietung und Verwaltung des eigenen Grundbesitzes.
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Rheinland-Pfalz -
Der Erwerb, das Halten und der Verkauf von Grundstücken. Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Baumanagement und Bauprojektsteuerung.
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Berlin -
Erwerb, Errichtung, Vertreiben sowie das Halten und Verwalten von Immobilien
64283 Darmstadt
Hessen -
Der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen sowie das Erbringen von Beratungs-, Planungs-, Projektierungs- und Personaldienstleistungen sowie Breitband- und Infrastrukturausbau, Kabelleitungstiefbau, Asphaltbau, Glasfasermontage und Kabeleinzugsarbeiten, Inhouse-Verkabelung.
38446 Wolfsburg
Niedersachsen -
Die Bauberatung, Baubetreuung und Erbringung von Baudienstleistungen. Leistungen, sowie Vermittlung von Bau- und Dienstleistungsaufträgen und die Verpachtung und Vermietung sowie der Verkauf von Immobilien und Unternehmen.
10117 Berlin
Berlin -
Entwicklung, Wartung und Vertrieb von Software für Haus- und Wohnungsverwaltungen.
30161 Hannover
Niedersachsen -
Der Erwerb, das Halten und Verwalten, die Vermietung und Verpachtung, die Entwicklung, die Erstellung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken, von Wohnimmobilien und sonstigen grundstücksgleichen Rechten, ferner der Bau bzw. die Errichtung von Bauwerken aller Art im eigenen Namen, für eigene Rechnung.
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Bayern
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