Bergschön zum Kirschgarten GmbH

Hotel & Gastronomie, Lebensmittelherstellung

Der Betrieb von Restaurants und Gastronomiebetrieben, der Ein- und Verkauf von und der Handel mit Lebensmitteln, Speisen, Getränken und sonstigen Waren aller Art, die in gastronomischen Betrieben zum Ausschank oder Verkauf gelangen, sowie deren Lieferung (Catering).

Bergschön zum Kirschgarten GmbH
Kirschgarten 21
55116 Mainz
Telefon: +49 6131 2504600
www.bergschoen-mainz.de

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Amtsgericht Mainz

Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Rheinland-Pfalz

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Sarah Wilok

Veröffentlicht: 04.09.2024

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280 IN 135/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bergschön zum Kirschgarten GmbH, Kirschgarten 21, 55116 Mainz (AG Mainz, HRB 43432), vertr. d.: Sarah Wilok, Neumannstr. 6, 55131 Mainz, (Geschäftsführerin), ist am 30.08.2024 um 08:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael Hirner, Stadthausstraße 6, 55116 Mainz, Tel.: 06131/8889898, Fax: 06131/8889899, E-Mail: hirner@bcp-wiesbaden.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Mainz, 30.08.2024

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Insolvenzverwalter

Michael Hirner
Rechtsanwalt

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