Benefit Finance AG

Finanzdienstleistungen & Beteiligungsgesellschaften

Die Erbringung sämtlicher Tätigkeiten oder Dienstleistungen in Deutschland und im Ausland, die direkt oder indirekt mit der Beteiligung an Unternehmen des Wirtschaftslebens und ihrer Übertragung zusammenhängen, unabhängig von der Beteiligungshöhe.

Benefit Finance AG
Feldbrunnenstr. 24
20148 Hamburg
Telefon: +49 700 88888820
www.benefit-ag.com

Amtsgericht Hamburg

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Hamburg

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 03.11.2024

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

Amtliche Veröffentlichung vom: 03.11.2024

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 306/24

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 184475 eingetragenen Benefit Finance AG, Feldbrunnenstraße 24, 20148 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Tobias Zeljko Mieth-Gurke.

Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung sämtlicher Tätigkeiten oder Dienstleistungen in Deutschland und im Ausland, die direkt oder indirekt mit der Beteiligung an Unternehmen des Wirtschaftslebens und ihrer Übertragung zusammenhängen, unabhängig von der Beteiligungshöhe. Grundsätzlich kann sich die Gesellschaft durch Einlagen, Abtretung, Fusion, Aktienzeichnung, Beteiligung, finanzielle Unterstützung oder jede andere Form der Beteiligung im Hinblick auf Ihren Unternehmenszweck betätigen. Die Gesellschaft hat ebenfalls zum Unternehmenszweck, sei es in Deutschland oder im Ausland: - sämtliche Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die sich direkt oder indirekt mit der Vermarktung sämtlicher Produkte und der Beratung in sämtlichen Wirtschaftsangelegenheiten, Verwaltungs- und Sozialfragen, insbesondere der Leitung, Verwaltung und Restrukturierung, der Organisation, der Suche nach Partnern und Synergien, der Zentralisierung von Einkäufen befassen; - sämtliche Leistungen im Bereich Marketing, Marktstudien, Logistikzentren, Promotionsveranstaltungen eingeschlossen die Telekommunikations- und Informationstechnologien, die Beratung und die Gründung von Management, Verkauf, Import sämtlicher Artikel und Waren, sowie sämtlicher Dienstleistungen und Tätigkeiten im Bereich der Vermarktung von Immobilien; - der An- und Verkauf von Lizenzen aller Art. Zum Gegenstand gehört ferner die Beratung auf allen vorgenannten Gebieten. Eine Tätigkeit, deren Ausübung einer behördlichen Genehmigung bedarf, übt die Gesellschaft nicht aus, es sei denn, sie ist im Besitz der Genehmigung.

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.11.2024, um 09:06 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 23.09.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Matthias Wolgast, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 03.01.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

Dienstag, 04.02.2025, 10:00 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).


Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 13.01.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

67a IN 306/24
Amtsgericht Hamburg, 01.11.2024

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