BBP-Blechbearbeitung Peinemann GmbH

Stahl & Metall

Das Bohren, Drehen, Fräsen, Erodieren, Hobeln, Läppen, Räumen, Richten, Sägen, Schleifen, Schärfen, Schweißen, Stoßen usw. von metallischen und metallhaltigen Werkstücken sowie das Schneiden und Beschriften von Metall und Blechen jeglicher Art durch Laserstrahlen s

BBP-Blechbearbeitung Peinemann GmbH
Johann-Gottlob-Nathusius-Str. 9
39340 Haldensleben
Telefon: +49 39406 6694-20
www.bbp-blechbearbeitung.de

Amtsgericht Magdeburg

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Sachsen-Anhalt

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Ulrich Peinemann

Veröffentlicht: 04.10.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 04.10.2024

Amtsgericht Magdeburg: Am 01.10.2024 um 09:44 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen über das Vermögen der

BBP-Blechbearbeitung Peinemann GmbH, Johann-Gottlob-Nathusius-Straße 9, 39340 Haldensleben, Bohren, Drehen, Fräsen, Erodieren, Hobeln, Läppen, Räumen, Richten, Sägen, Schleifen, Entschärfen, Schweißen, Stoßen usw. von metallischen und metallhaltigen Werkstücken sowie Schneiden und Beschriften von Metallen und Blechen jeglicher Art durch Laserstrahlen sowie alle im Zusammenhang damit stehenden Tätigkeiten (AG Stendal, HRB 25020),
vertreten durch:
1. Ulrich Peinemann, 39356 Oebisfelde-Weferlingen, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 1.:
Rechtsbeistand INNOVATIS - Nico Kämpfert, Hegelstraße 4, 39104 Magdeburg. Sachwalter ist: Rechtsanwalt Rüdiger Bauch, Bei der Hauptwache 2, 39104 Magdeburg, Tel.: 0391/5354-0, Fax: 0391/5354-100, E-Mail: [email protected], Internet: www.schultze-braun.de. Es ist Eigenverwaltung angeordnet. Das Verfahren wird mündlich geführt (§ 5 InsO). Anmeldefrist: 30.10.2024. Gläubigerversammlung: Am Mittwoch, 27.11.2024, 11:00 Uhr, Saal 14, Amtsgericht Magdeburg, Justizzentrum Magdeburg, Breiter Weg 203 - 206, 39104 Magdeburg , eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachverwalters (§ 57 InsO, § 274 InsO), über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO) sowie über die in den §§ 35, 66, 100, 149, 157, 159, 160, 162, 163, 207, 272 InsO bezeichneten Angelegenheiten: Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), Rechnungs- bzw. Zwischenrechnungslegung des Sachwalters gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 InsO, § 281 InsO), Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO, § 278 InsO), Hinterlegung oder Anlegung von Wertgegenständen (§ 149 InsO), Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO, § 284 InsO); z.B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Sachwalters, insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebes der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, dass die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreites mit erheblichem Streitwert (§ 160 InsO), eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung, Aufhebung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO), Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO) verbunden gemäß § 29 Abs. 2 InsO mit einer Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden. Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen als erteilt (§ 160 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Hinweis:
Informationen nach Art. 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) finden Sie unter dem Link https://ag-md.sachsen-anhalt.de/amtsgericht/datenschutzerklaerung/.
- 340 IN 238/24 (381) - (01.10.2024)

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