Bayreuth Tigers Eishockey GmbH

Sport & Freizeit

Bayreuth Tigers Eishockey GmbH
Opernstraße 1-3
95444 Bayreuth

Amtsgericht Bayreuth

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Bayern

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Wendel Matthias

Veröffentlicht: 09.03.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 09.03.2024

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IN 17/24 (Eigenantrag)
IN 18/24 (Fremdantrag - mhplus Betriebskrankenkasse)
|

|In dem Verfahren über die Anträge

1) der Bayreuth Tigers Eishockey GmbH, Opernstraße 1-3, 95444 Bayreuth, vertreten durch den Geschäftsführer Wendel Matthias
- Schuldnerin -

2) der mhplus Betriebskrankenkasse, vertreten durch d. Vorstand, Franckstraße 8, 71636 Ludwigsburg, Gz.: 93955766/INSO/95448
- antragstellende Gläubigerin zu 2 -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Bayreuth Tigers Eishockey GmbH, Opernstraße 1-3, 95444 Bayreuth, vertreten durch den Geschäftsführer Wendel Matthias
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 6525
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Eishockeysport


1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.03.2024 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Peter Roeger
An der Feuerwache 19, 95445 Bayreuth
Telefon: +49(921)7877806
Telefax: +49(921)78778077
Email: [email protected]
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 22.03.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten insbesondere folgende besondere Tagungsordnungspunkt:

Der Insolvenzverwalter wird gem. § 160 InsO ermächtigt,

- das Warenlager im Ganzen,
- die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen,

zu veräußern.

Der Insolvenzverwalter wird gem. § 160 InsO ermächtigt, Rechtsstreite mit erheblichem Streitwert anhängig zu machen oder aufzunehmen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abzulehnen oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits einen Vergleich zu schließen.

Der Insolvenzverwalter wird gem. § 160 InsO ermächtigt, evtl. Anfechtungsansprüche gem. §§ 130 ff InsO geltend und hierzu Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von bis zu 150.000,00 € anhängig zu machen oder aufzunehmen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abzulehnen oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits einen Vergleich zu schließen.

wird anberaumt auf
Mittwoch, 24.04.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 2.004 (Schwurgerichtssaal), 2. Stock, Wittelsbacherring 22, 95444 Bayreuth
Amtsgericht/Landgericht Bayreuth

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.


Hinweise zur Durchführung der Gläubigerversammlung :

Die Fläche des Sitzungssaals 2.004 (Schwurgerichtssaal) ist mit rund 171,94 m² begrenzt.

Am Berichts- und Prüfungstermin teilnehmende Insolvenzgläubiger werden daher gebeten, sich bis spätestens 05.04.2024 - möglichst mit der Forderungsanmeldung - gegenüber der Kanzlei des Insolvenzverwalters (s. o. Ziffer 2) unter Angabe des Aktenzeichens IN 17/24 - der Art und Höhe der Forderung und der Anzahl der Personen anzumelden, damit abgeschätzt werden kann, mit welchem Teilnahmeinteresse zu rechnen ist.

Auch der Prüfungsaufwand beim Einlass kann dadurch angepasst werden. Es wird aber klargestellt, dass eine solche Anmeldung nicht Voraussetzung für die Zulassung zum Berichts- und Prüfungstermin ist. Zugangsberechtigt ist jeder Gläubiger, der diese Eigenschaft und seine Personalien bei der Eingangskontrolle belegen kann.

Die Gläubigerversammlung (Saal, Einlasskontrolle, etc.) verursacht erhebliche Kosten, die die Insolvenzmasse schmälern und damit eine mögliche Quote der Gläubiger verringern. Falls die Versammlung vertagt werden müsste, weil die vorhandenen Plätze nicht ausreichen, gereichte dies daher allen Gläubigern zum Schaden (doppelte Kosten) - abgesehen von den Unannehmlichkeiten der vergeblichen Anreise. Daher wird unbedingt um Anmeldung gebeten!

Es wird klargestellt, dass die oben genannte Anmeldung zum Berichts- und Prüfungstermin die Forderungsanmeldung gegenüber dem Insolvenzverwalter nach §§ 174 ff. InsO (s. oben Ziffer 3) nicht ersetzt.

Aufgrund von Einlasskontrollen und der damit einhergehenden Verzögerung wird darum gebeten, bereits rund eine Stunde vor dem Beginn der Veranstaltung einzutreffen. Bei entsprechender Nachfrage kann pro Gläubiger nur eine vertretungsberechtigte Person Eintritt erhalten.
In der Versammlung nicht zugelassene Gegenstände (gefährliche Gegenstände, Gepäck, Handys o.ä.) können nicht aufbewahrt werden.


5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 24.04.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 2.004 (Schwurgerichtssaal), 2. Stock, Wittelsbacherring 22, 95444 Bayreuth
Amtsgericht/Landgericht Bayreuth

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.


6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Gemäß § 149 Abs. 1 S. 2 InsO wird angeordnet, dass Wertpapiere und Kostbarkeiten bei UniCredit Bank - HypoVereinsbank zu hinterlegen sind, ferner, dass vorhandenes Geld auf einem Insolvenzkonto im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB anzulegen ist.
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 24.01.2024 beim Insolvenzgericht Bayreuth eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

|


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