Barbara und Dr. Dirk Wolter GmbH & Co. KG vertr. d. d. pers. haft. Gesellschafterin
Immobilien Bauunternehmen
Bauträgergeschäft, Ankauf von Grundstücken, deren Bebauung im eigenen Namen für eigene Rechnung und Veräußerung der bebauten Grundstücke.
Barbara und Dr. Dirk Wolter GmbH & Co. KG vertr. d. d. pers. haft. Gesellschafterin
Grasweg 10
38518 Gifhorn
Telefon:
+49 5371 940397
Amtsgericht Gifhorn
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Status: Insolvenzeröffnung
Bundesland: Niedersachsen
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Veröffentlicht: 23.11.2024
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Amtliche Veröffentlichung vom: 23.11.2024
Insolvenzverwalter ist: Dipl.-Wirtsch.-Jur. Tobias Hartwig, c/o Rechtsanwälte Schultze & Braun, Museumstr. 5, 38100 Braunschweig, Tel.: 0531/6128720-0, Fax: 0531/6128720-100, E-Mail: [email protected].
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 17.01.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 13.02.2025, 10:00 Uhr, Saal 120, Amtsgericht Gifhorn, Am Schloßgarten 4, 38518 Gifhorn eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 20.11.2024
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Insolvenzverwalter
Tobias Hartwig
Dipl.-Wirtsch.-Jur.
Museumstr. 5
38100 Braunschweig
Email: [email protected]
Web: schubra.de
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Erwerb, das Halten und Verwalten, die Vermietung und Verpachtung, die Entwicklung, die Erstellung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken, von Wohn- oder Gewerbeimmobilien und sonstigen grundstücksgleichen Rechten, ferner der Bau bzw. die Errichtung von Bauwerken aller Art im eigenen Namen, für eigene Rechnung. Die Gesellschaft wird jeweils nur ein Immobilienentwicklungsprojekt realisieren. Die Realisation eines nachfolgenden Projektes ist erst in dem auf das Kalenderjahr folgende Jahr möglich, in dem sämtliche Gewinne und Verluste aus dem vorangegangenen Projekt durch Feststellung im Jahresabschluss verteilt wurden, und keine Risiken mehr aus Gewährleistung beim abgeschlossenen Projekt zu erwarten sind.
90403 Nürnberg
Bayern -
Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten und Verwalten, die Vermietung und Verpachtung, die Entwicklung, die Erstellung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken, von Gewerbeimmobilien und sonstigen grundstücksgleichen Rechten, ferner der Bau bzw. die Errichtung von Bauwerken aller Art im eigenen Namen, für eigene Rechnung. Die Gesellschaft wird jeweils nur ein Immobilienentwicklungsprojekt realisieren. Die Realisation eines nachfolgenden Projektes ist erst in dem auf das Kalenderjahr folgende Jahr möglich, in dem sämtliche Gewinne und Verluste aus dem vorangegangenen Projekt durch Feststellung im Jahresabschluss verteilt wurden, und keine Risiken mehr aus Gewährleistung beim abgeschlossenen Projekt zu erwarten sind.
90403 Nürnberg
Bayern -
Die Ausbesserung von Mauerwerken und Instandsetzung von Bauwerken (Fugerei), ferner seit August 2006 der industrielle Abbruch. Die Gesellschaft kann sich auf verwandten Gebieten betätigen und alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand des Unternehmens im Zusammenhang stehen. Sie kann sich auch an anderen Unternehmen mit dem gleichen oder einem ähnlichen Gegenstand beteiligen.
40885 Ratingen
Nordrhein-Westfalen -
Erwerb, Veräußerung, Halten und Verwalten von Grundstücken in Deutschland sowie die Entwicklung und die Vermietung dieser Grundstücke in Deutschland.
63225 Langen
Hessen -
Die Verwaltung eigenen Grundbesitzes.
63225 Langen
Hessen -
Erwerb, Veräußerung, Halten und Verwalten von Grundstücken in Deutschland sowie die Entwicklung und die Vermietung dieser Grundstücke in Deutschland.
63225 Langen
Hessen -
Durchführung von Wärme-, Kälte-, Schallschutzisolierhandwerksarbeiten, beschränkt auf Tätigkeiten des Einbaus von industriell vorgefertigten Decken und Wänden und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
22047 Hamburg
Hamburg -
Der Betrieb sog. "serviced appartments" und ähnlichen Einrichtungen zum Zwecke der vorübergehenden Unterkunft von Personen.
36043 Fulda
Hessen -
Handel, Vertrieb, Fertigung und Planung von Häusern in Modulbauweise, Wohncontainerbauweise und Tiny-Houses
59519 Möhnesee
Nordrhein-Westfalen -
Der Erwerb, das Halten und Verwalten, die Vermietung und Verpachtung, die Entwicklung, die Erstellung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken, von Gewerbeimmobilien und sonstigen grundstücksgleichen Rechten, ferner der Bau bzw. die Errichtung von Bauwerken aller Art im eigenen Namen, für eigene Rechnung. Die Gesellschaft wird jeweils nur ein Immobilienentwicklungsprojekt realisieren. Die Realisation eines nachfolgenden Projektes ist erst in dem auf das Kalenderjahr folgende Jahr möglich, in dem sämtliche Gewinne und Verluste aus dem vorangegangenen Projekt durch Feststellung im Jahresabschluss verteilt wurden, und keine Risiken mehr aus Gewährleistung beim abgeschlossenen Projekt zu erwarten sind.
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Bayern
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Nicht bei allen Insolvenzen kommt es zur Verwertung von Wirtschaftsgütern.