ATLAS Biolabs GmbH
Forschung & Bildung
Die Erbringung von komplexen genomischen und molekularbiologischen Dienstleistungen, wie beispielsweise genomweiten, auf Arrays basierenden Expressions- oder SNP-Analysen, CGH-Analysen und genomweiten Sequenzierungsleistungen. Das Leistungsangebot richtet sich an Universitäten, akademische Forschungseinrichtungen, Krankenhäuser, niedergelassene Ärzte, die pharmazeutische Industrie und biotechnologische, diagnostische Unternehmen auf den Gebieten der Molekularbiologie und -genetik, Onkologie, Humangenetik sowie der Pharmakogenetik und -genomik. Ferner kann die Gesellschaft Patente, Warenzeichen, Lizenzen, Franchiseverträge und alle anderen gegenständlichen und immateriellen Eigentumsrechte erwerben, benutzen, übertragen oder verkaufen.
ATLAS Biolabs GmbH
Aroser Allee 68
13407 Berlin
Telefon:
+49 30 3198966-0
www.atlas-biolabs.com
Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
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Status: Sicherungsmaßnahmen
Bundesland: Berlin
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Veröffentlicht: 13.02.2025
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Amtliche Veröffentlichung vom: 13.02.2025
|
In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen dd.
ATLAS Biolabs GmbH, Aroser Allee 68, 13407 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Nürnberg
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 224121
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 10.02.2025 beschlossen:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 10.02.2025 um 11:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Robert Pytel
Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.02.2025
Insolvenzverwalter
Robert Pytel
Rechtsanwalt
Goethestr. 85
10623 Berlin
Email: [email protected]
Web: hilgers-partner.de
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Berlin -
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO). Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: Errichtung und den Betrieb einer Betreuungseinrichtung/Tagesstätte für Krippen-, Elementar- und Vorschulkinder. Diese sollen hier in einem multikulturellen und auf Toleranz ausgerichteten gesellschaftlichen Umfeld betreut, gefördert und zur Schaffung einer guten Sozialkompetenz angeregt werden, wobei auch Mehrsprachigkeit gefördert werden soll. Die Gesellschaft ist im Rahmen ihres Zwecks zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die den Unternehmensgegenstand unmittelbar zu fördern geeignet sind. Zur Erfüllung ihres Satzungszwecks kann sie auch steuerbegünstigte Tochtergesellschaft gründen oder sich an anderen steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen.
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- Notfallplanungen und Erstellung von Einsatzplänen im Notfall für Kliniken, Arztpraxen, Schulen, Kindergärten, Altenheime, Betriebe und Firmen; - Notfall-Reanimationstrainung nach ILCOWERC vor Ort; - Megacode Training nach LCOR/ERC vor Ort; - Bereitstellung von Megacodey-Trainern/Referenztätigkeit; Schulungen und Unterweisungen nach WPG (Defibrillatoren, AED); - Planungen von Fortbildungsveranstaltungen, Seminare, Schulungen und deren Durchführung in der Notfallmedizin; - Schulungen in Erste-Hilfe / Erste-Hilfe am Kind; - Beratung, Ausstattung und Umsetzung von Notfallplänen; - Planung und Durchftlhrung von Notfall- und Einsatzübungen; - Beratung bei Anschaffung von Notfallgerätschaften und Notfallausstattungen...
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Die Erforschung, Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Geräten, Technologien und Produktionsverfahren im medizinischen Bereich, insbesondere zur Behandlung von neurologischen Erkrankungen.
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Nordrhein-Westfalen -
Die ökotoxikologische Testung und Bewertung von Nanopartikeln und Chemikalien, die Beratung rund um das Thema Nanomaterialien, das Betreiben wissenschaftlicher Datenbanken sowie die Entwicklung, Produktion und die Vermarktung von Testsystemen sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
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Baden-Württemberg -
Die Forschung und Entwicklung für eMobility Lösungen der Zukunft zur Reduzierung der CO2-Emissionen, die Entwicklung von digitalen Plattformen, Marktplätzen und Apps zur Förderung der eMobility Nutzung sowie die Produktion, der Import und Export, der Vertrieb und die Distribution von neuartigen eMobility Fahrzeugen und eMobility-Abos.
10117 Berlin
Berlin -
Erforschung, Entwicklung, Herstellung, Vertrieb und Vermarktung von Produkten aus Kunststoffen und anderen Stoffen, Erbringen von Service-Leistungen für die Bauindustrie sowie die Original-Equipment-Manufacturing-Industrie (OEM-Industrie, Industriekundengeschäft), desweiteren Planung und Auslegung von akustischen Systemen auf Anfrage.
82216 Maisach
Bayern -
Die Durchführung von Lehrgängen, Schulungen und Seminaren für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in den MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik), die Bildungsberatung von Kindern, Jugendlichen, Eltern, Schulen, Bildungseinrichtungen, Gemeinden und Unternehmen sowie die Technologie- und Digitalisierungsberatung von Unternehmen im Bereich der MINT-Fächer, die Planung, Organisation und Durchführung von Firmenevents (Event-Management, Event-Organisation und Event-Service), der Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere mit Kinderspielwaren und Experimentierkästen und die Herstellung und der Vertrieb von Wein sowie die Durchführung von Lehrgängen, Schulungen und Seminaren im Rahmen des Weinanbaus, der Weinherstellung und dessen Vertriebsmöglichkeiten bezogen auf den Bereich der MINT-Fächer.
67549 Worms
Rheinland-Pfalz
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Hinweis
Nicht bei allen Insolvenzen kommt es zur Verwertung von Wirtschaftsgütern.