Astrein-Prime Hotels GmbH

Hotel & Gastronomie, Lebensmittelherstellung

Die Erbringung von Hoteldienstleistungen aller Art, der Betrieb von Hotels, Gastronomie, Restaurants und artverwandten Betriebe, Vermittlung von Hotels, Erwerb, Anpachtung und Veräußerung von Hotelimmobilien sowie Abschluss von Management- und Franchiseverträgen.

Astrein-Prime Hotels GmbH
Heidenkampsweg 46
20097 Hamburg
Telefon: +49 40 6422578060
www.astrein-prime.com

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Amtsgericht Hamburg

Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hamburg

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Herrn Ronald Spies

Veröffentlicht: 03.08.2024

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Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 233/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 176024 eingetragenen Astrein-Prime Hotels GmbH, Heidenkampsweg 46, 20097 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ronald Spies,

Geschäftszweig: Die Erbringung von Hoteldienstleistungen aller Art, der Betrieb von Hotels, Gastronomie, Restaurants und artverwandten Betriebe, Vermittlung von Hotels, Erwerb, Anpachtung und Veräußerung von Hotelimmobilien sowie Abschluss von Management- und Franchiseverträgen


ist am 31.07.2024, um 15:37 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67a IN 233/24
Amtsgericht Hamburg, 31.07.2024

Insolvenzverwalter

Christoph Morgen
Rechtsanwalt

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Hinweis
Nicht bei allen Insolvenzen kommt es zur Verwertung von Wirtschaftsgütern.