AspE Allgemeine sozialpädagogische Erziehungshilfe gGmbH
Forschung & Bildung
Die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung, die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung der Hilfe für politisch oder rassistisch Verfolgte, Flüchtlinge, Behinderte. Die Gesellschaft verwirklicht die vorgenannten Ziele insbesondere durch: das Angebot an Familien, Beratung, Begleitung und Unterstützung in der Bewältigung von Alltagsproblemen und Krisensituationen zu erhalten, durch beraterische, pädagogische und psychotherapeutische Angebote, die erzieherischen Kompetenzen zu stärken und Kinder und Jugendliche in ihrer psychosozialen Entwicklung zu fördern, das Betreiben von Evaluationen und die Forschung der Qualitätssteigerung bestehender Jugendhilfeangebote in enger Absprache mit den Kooperationspartnern, insbesondere den jeweiligen Jugendämtern der Berliner Bezirksämter, die Erichtung und den Betrieb von Kindertagesstätten und sonstigen Einrichtungen zur Kindertagespflege.Angebote für schulische Hilfe, etwa im Rahmen der Sozialarbeit an Schulen; die Tätigkeit der Gesellschaft als Trägerin der Eingliederungshilfe im Rahme beraterischer, pädagogischer und psychotherapeutischer Angebote behinderter Menschen und von Behinderung bedrohte Menschen zu unterstützen, um Behinderungen zu vermeiden bzw. deren Folgen abzumildern, die Förderung von Menschen, die bspw. der Volksgruppe der Sinti und Roma angehören, etwa durch Vermittlung von Bildungsmöglichkeiten für den betroffenen Personenkreis.
AspE Allgemeine sozialpädagogische Erziehungshilfe gGmbH
Brusendorfer Str. 20
12055 Berlin
Telefon:
+49 30 6243369
www.aspe-berlin.de
Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
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Status: Sicherungsmaßnahmen
Bundesland: Berlin
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Veröffentlicht: 23.11.2024
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Amtliche Veröffentlichung vom: 23.11.2024
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In dem Verfahren über den Antrag
AspE Allgemeine sozialpädagogische Erziehungshilfe gGmbH, Brusendorfer Straße 20, 12055 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Fertig
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 256887
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 21.11.2024 um 09:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Frau Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers
Goethestraße 85, 10623 Berlin
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht die allgemeine Vertreterin der Schuldnerin. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden der vorläufigen Insolvenzverwalterin gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird die vorläufige Insolvenzverwalterin beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihr Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie dieser auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihr alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 21.11.2024
Insolvenzverwalter
Petra Hilgers
Rechtsanwältin
Goethestr. 85
10623 Berlin
Email: [email protected]
Web: hilgers-partner.de
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Die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, Bildung und Berufsbildung sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere durch ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 27 SGB VIII für Kinder, Jugendliche und Familien, um seelische und soziale Beeinträchtigungen von Menschen zu überwinden und zu verhindern. Die Förderung der ihr anvertrauten, besonders geachteten Krippen-, Elementar- und Grundschulkinder. Diese sollen in einem multikulturellen und auf Toleranz ausgerichteten gesellschaftlichen Umfeld gefördert, und zur Schaffung ihrer Sozialkompetenz angeregt werden. Dabei wird auf Mehrsprachigkeit und Nachhaltigkeit besonders geachtet. Die Gesellschaft verhält sich konfessionell und politisch neutral.
22453 Hamburg
Hamburg -
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie die Förderung von Erziehung, Bildung und Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Darüber hinaus werden interkulturelles Lernen und Maßnahmen zur Verbesserung der Völkerverständigung als Ziele verfolgt. Dies schließt die Weiterentwicklung von Wissenschaft und Forschung und die enge Zusammenarbeit mit Hochschulen ein.
38700 Braunlage
Niedersachsen -
Die Forschung und Entwicklung von Mikroprozessoren (insbesondere von Mikroprozessoren mit hoher Rechenleistung und niedrigem Verbrauch), Beschleunigern, Halbleiterprodukten und zugehöriger Software, um diese herzustellen und zu vermarkten.
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Nordrhein-Westfalen -
Aus-, Fort- und Weiterbildung von Fachpersonal im medizinischen und medizintechnischen Bereich.
86153 Augsburg
Bayern -
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29465 Schnega
Niedersachsen -
Entwicklung und Betreibung von privaten Bildungsunternehmen.
70178 Stuttgart
Baden-Württemberg -
Abhalten von Nachhilfestunden und Prüfungsvorbereitungen für Schüler, Studenten und Azubis.
45739 Oer-Erkenschwick
Nordrhein-Westfalen -
Die Entwicklung, Vermarktung und Implementierung neuer Berufsbilder; die Aus-, Weiter- und Fortbildung im Präsenz, Hybrid- und Onlineunterricht; Unternehmensberatung und Contracting.
13409 Berlin
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Integartion und Bildung
28199 Bremen
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Yoga-Ausbildungsinstitut für Yogalehrer Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die Durchführung von Events, Workshops, Klassen- uncl Privatunterricht, Coaching, Ausbildungs- und Lehrertraining für Yoga-Interessierte, Betrieb eines Verlags für Druck-, Musik- und Filmmedien konventionell und im Internet, die Produktion von Ton- und Bildträgern aller Art sowie deren Vertrieb im Einzel- und Großhandel.
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