ASC+Cawi Kalt- und Umformtechnik GmbH

Maschinenbau

Herstellung von Kalt- und Umformteilen sowie der Handel mit den vorgenannten Artikeln.

ASC+Cawi Kalt- und Umformtechnik GmbH
Bahnhofstraße 54-56
58809 Iserlohn
Telefon: +49 2392 699-0
www.ascundcawi.de

Amtsgericht Hagen

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Nordrhein-Westfalen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Herrn Justin Scanu

Veröffentlicht: 03.07.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 03.07.2024

Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 103 IN 5/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 7135 eingetragenen ASC+Cawi Kalt- und Umformtechnik GmbH, Bahnhofstraße 54-56, 58809 Neuenrade, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Marcel Giovanni Scanu, Fliednerstr. 11, 58640 Iserlohn und Herrn Antonio Scanu, Goethestr. 20, 58840 Plettenberg und Herrn Justin Scanu, Altenaer Str. 20, 58791 Werdohl



Der Eröffnungsbeschluss vom 01.07.2024 wird wie folgt abgeändert:

Aus dem vorläufigen Gläubigerausschuss nach Eröffnung wird

Herr Ulrich Fahle, Bahnhofstr. 54, 58809 Neuenrade entlassen, weil er als nicht mehr als Arbeitnehmer bei der Schuldnerin tätig ist.

Statt seiner wird Herr Stefan Sieck, Hinterm Bahnhof 23, 58809 Neuenrade neues Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses nach Eröffnung.

Außerdem wird die Beauftragung des Sachwalters zurückgenommen, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldnerin und an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) durchzuführen.




Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
103 IN 5/24
Hagen, 01.07.2024

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