Apperal Sayang Textiles GmbH

Textilhandel und -produktion Einzelhandel, Großhandel & Onlinehandel

Produktion von und der Handel mit Textilien aller Art.

Apperal Sayang Textiles GmbH
Justus-von-Liebig-Str. 15
53121 Bonn
Telefon: +49 2242 9140770
www.sayangtextiles.de

Amtsgericht Bonn

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Nordrhein-Westfalen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 17.01.2025

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Amtliche Veröffentlichung vom: 17.01.2025

Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 19/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 112889 eingetragenen Apperal Sayang Textiles GmbH, Justus-von-Liebig-Str. 15, 53121 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Heike Margret Müller, Brüsseler Straße 37, 53119 Bonn

Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 112889 eingetragenen Apperal Sayang Textiles GmbH, Justus-von-Liebig-Str. 15, 53121 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Heike Margret Müller, Brüsseler Straße 37, 53119 Bonn
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 29.11.2024, um 13:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 23.04.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Klaus Regeling, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn, Telefon: 0228/8100056, Fax: 022881000820.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 06.01.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet. Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 21.02.2025.
Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen - zur Person des Insolvenzverwalters, - zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO), - zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen d. Insolvenzverw.
(§ 160 InsO): zur Zustimmung zu der Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, auch durch Abschluss eines Vergleichs oder Schiedsvertrages zur Genehmigung von bereits vorgenommenen Verwertungshandlungen und zur Zustimmung noch vorzunehmender Verwertungshandlungen, auch durch Beauftragung eines Verwertungsunternehmens. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 21.01.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 2.28 (Wilhelmbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.



95 IN 19/24
Amtsgericht Bonn

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