AiA - Arbeitsinitiative im Ammerland gGmbH

Forschung & Bildung

Förderung der Berufsbildung und Förderung des Wohlfahrtswesens

AiA - Arbeitsinitiative im Ammerland gGmbH
Burgstraße 7
26655 Westerstede
Telefon: +49 4488 5205810
www.aia-ammerland.de

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Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg)

Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Niedersachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Mario Behrends, Dr. Friedrich Ley

Veröffentlicht: 28.08.2024

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65 IN 38/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der AiA - Arbeitsinitiative im Ammerland gGmbH, Burgstraße 7, 26655 Westerstede (AG Oldenburg, HRB 214531), vertr. d.: 1. Mario Behrends, Kastanienallee 9-11, 26121 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), 2. Dr. Friedrich Ley, Kastanienallee 9-11, 26121 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), ist am 26.08.2024 um 10:06 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Martin Schroth, Alexanderstr. 127, 26121 Oldenburg (Oldenburg), Tel.: 0441 950910, Fax: 0441 9509177, E-Mail: info@schroth-siefken.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 26.08.2024


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Insolvenzverwalter

Martin Schroth
Rechtsanwalt

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