AGRASERVICE GmbH

Einzelhandel, Großhandel & Onlinehandel Garten & Landschaftsbau Agrar & Tiere

Lohnarbeiten im Bereich der Landwirtschaft, Gefahrfällungen, zulassungsfreie Hausmeisterdienste, Garten- und Landschaftsbau, Groß- und Einzelhandel mit Lebensmitteln, Futtermitteln und Werkstoffen (Hofladen), Mietservice, Trockenbau, Unternehmensberatung, der Handel und die Vermarktung jeglicher Güter im Bereich der Landwirtschaft, Konzeption und Beratung von Dienstleitungen und Firmenkonzepten, Dienstleistungen im Garten-, land- und forstwirtschaftlichen Bereich, Durchführung von dazugehörigen Logistikdienstleistungen sowie die Verwaltung, Veräußerung und die Bewirtschaftung

AGRASERVICE GmbH
Hochstraßen 16
51588 Nümbrecht
Telefon: +49 2293 9099093
www.agraservice.de

Amtsgericht Bonn

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Nordrhein-Westfalen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 01.02.2025

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Amtliche Veröffentlichung vom: 01.02.2025

Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 48/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 15696 eingetragenen AGRASERVICE GmbH, Hochstraßen 16, 51588 Nümbrecht, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Wirths, Hochstrassen 20, 51588 Nümbrecht ist am 30.01.2025, um 13:28 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Martin Plappert, Hammerweg 3, 51766 Engelskirchen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

95 IN 48/24
Amtsgericht Bonn, 30.01.2025

Insolvenzverwalter

Martin Plappert
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