AB-V GmbH

Finanzdienstleistungen & Beteiligungsgesellschaften Büro- & EDV-Dienstleistungen

Verwaltung eigenen Vermögens

AB-V GmbH
Dorfstraße 60
15806 Zossen
Telefon: +49 33731 343416

Amtsgericht Potsdam

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Brandenburg

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Fido Dzhoraev, Hisor Sayed

Veröffentlicht: 04.08.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 04.08.2024

6.70 IN 105/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
AB-V GmbH, Dorfstraße 60, 15806 Zossen,
vertreten durch den Geschäftsführer Fido Dzhoraev, Hisor Sayed, Tschadschikistan

Gegenstand des Unternehmens: Die Verwaltung eigenen Vermögens.
HRB 33565 P

wird auf den Eröffnungsantrag vom 20.07.2023 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 31. Juli 2024, um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Björn-Till Till, Kurfürstendamm 66, 10707 Berlin

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 06.09.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen. Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet, § 5 Abs. 2 InsO.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen, weil dies nicht erforderlich erscheint. Die angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft.

Die Tabelle mit den Forderungsanmeldungen sowie den beigefügten Unterlagen ist ab dem 20.09.2024 bis zum Prüfungsstichtag zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam, niedergelegt.
Prüfungsstichtag ist der 15.10.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter sich gegen die Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist eingegangener Forderungsanmeldungen wendet oder mit dem er eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag und / oder ihrem Rang bestritten wird. Verspätet eingehende Widersprüche finden keine Beachtung.
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO). Die Protokollierung über das Ergebnis der Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt nach Ablauf der Widerspruchfrist.

Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, haben die Möglichkeit, unter Angabe ihres über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellung zu erklären (§ 28 Abs. 4 InsO).
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts-Insolvenzgerichts-Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß
§ 34 Abs. 2 InsO zu. Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Potsdam, den 31. Juli 2024

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