100 East Management GmbH
Finanzdienstleistungen & Beteiligungsgesellschaften
Der Erwerb, das Halten und Verwalten von Beteiligungen, die Übernahme der Holdingfunktion und die Erbringung von Beratungsleistungen für Tochterunternehmen sowie der Erwerb, die Veräußerung, die Vermietung von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Durchführung von Projektentwicklungsmaßnahmen sowie sämtliche damit in Zusammenhang stehende Geschäfte. Die Gesellschaft erbringt keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten im Sinne von § 34c GewO.
100 East Management GmbH
Bavariafilmplatz 7 Geb. 055
82031 Grünwald
Amtsgericht München
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Status: Sicherungsmaßnahmen
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Farrokhnia Nemat David
Veröffentlicht: 10.10.2024
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Amtliche Veröffentlichung vom: 10.10.2024
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In dem Verfahren über den Antrag d.
100 East Management GmbH, Bavariafilmplatz 7, Gebäude 055, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Farrokhnia Nemat David
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 264316
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KAIROS, Rechtsanwältin Susanne Fittkau, Mozartstraße 8, 80336 München
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 08.10.2024 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Herr Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, Telefon: +49(89)2500369-0, Telefax: +49(89)2500369-10, Email: [email protected].
|wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
|werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt und einstweilen eingestellt.
|der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen der Insolvenzschuldnerin auf ein von ihm zu errichtendes Treuhandkonto einzuziehen. Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu. Desweiteren wird er ermächtigt, über Konten der Schuldnerin zu verfügen und neue Konten auf den Namen der Schuldnerin zu eröffnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.10.2024
Insolvenzverwalter
Max Liebig
Dipl.-Kfm.
Schäfflerstr. 3
80333 München
Email: [email protected]
Web: inso-liebig.de
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-
Gegenstand ist die Beteiligung an vermögensverwaltenden und gewerblichen Unternehmen und alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
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Nordrhein-Westfalen -
Betrieb eines unabhängigen Finanzkontors. Beratung im Bereich Anlagekonzepte, Gewerbe- /Bau- Finanzierungen, Immobilien usw.
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Baden-Württemberg -
Erwerb und Verwaltung eigenen Vermögens auf eigene Rechnung und nicht für Dritte, insbesondere Erwerb und Verwaltung von Immobilien.
80333 München
Bayern -
Beteiligung an Unternehmen sowie der Erwerb, die Verwaltung und das Veräußern von Immobilien.
25474 Ellerbek
Schleswig-Holstein -
Das Halten und Verwalten von eigenen Beteiligungen, Vermögen sowie das Halten und Verwalten von eigenem Vermögen, Immobilien und das Unterhalten von Aktiendepots.
40212 Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen -
Erwerb und das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften sowie die Verwaltung eigenen Vermögens.
58640 Iserlohn
Nordrhein-Westfalen -
An- und Verkauf von Immobilien sowie Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und Vermittlung und Verwaltung von solchen, auch von vermieteten Räumen, sowie Renovierung, Planung und Realisierung von Bauwerken als Bauträger. Außerdem die Vermittlung von Finanzierungen, Versicherungen, Bausparverträgen, Kapitalanlagen sowie die damit in Zusammenhang stehende Beratung, Verwaltung und Servicedienstleistung.
74321 Bietigheim-Bissingen
Baden-Württemberg -
Die Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Wohnungsbau- und Teileigentumseinheiten; die Durchführung von Baumaßnahmen und Bauvorhaben im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung; die Verwaltung und Vermietung von eigenen Immobilien; Vermittlung von Versicherungen und Bausparprodukten
15366 Neuenhagen
Brandenburg -
Der Erwerb von Grundeigentum sowie die Verwaltung eigenen Vermögens.
20148 Hamburg
Hamburg -
Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften im Bereich des Sportmanagements
31241 Ilsede
Niedersachsen
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