Glossar
Zwangsversteigerung
Die im Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) geregelte öffentliche Versteigerung gepfändeter Sachen; gesetzliche Form der Zwangsvollstreckung. Zuständig für die Zwangsversteigerung ist das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht). Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot berücksichtigt, das die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die Kosten des Verfahrens abdeckt (geringstes Gebot). Neben der Durchsetzung von Geldforderungen dient die Zwangsversteigerung zur Auflösung einer Gemeinschaft (z.B. Erbengemeinschaft/Scheidung) an Grundstücken bei Uneinigkeit über eine Auseinandersetzung.