Gebote – eine Begriffssammlung
Es gibt eine Vielzahl von Gebotsbezeichnungen im Zwangsversteigerungsverfahren, die nicht direkt verständlich sind:
Geringstes Gebot
Das geringste Gebot ist zusammen mit dem Meistgebot und dem Bargebot das wichtigste Gebot. Das geringste Gebot bezeichnet den mindestens zu erzielenden Versteigerungserlös und gehört zu den Versteigerungsbedingungen. Es kann nicht unterboten werden. Wird es unterboten, handelt es sich um ein unzulässiges und daher zurückzuweisendes Gebot.
Geringstes Bargebot
Das geringste Bargebot ist der bar zu zahlende Teil des geringsten Gebots und umfasst die Kosten des Verfahrens sowie verschiedene andere Kosten, die im Gesetz genannt sind (§ 10 Nr. 1 bis 3 ZVG und § 12 Nr. 1 und 2 ZVG).
Mindestgebot
Das Mindestgebot stellt die untere Grenze des tatsächlichen Versteigerungserlöses dar. Es orientiert sich an einer fünf/Zehntel, beziehungsweise einer sieben/Zehntel Grenze des Grundstückswertes. Liegt das Mindestgebot unter fünf/Zehnteln des Grundstückswertes, so ist der Zuschlag von Amts wegen zu versagen. Liegt das Mindestgebot unter sieben/Zehnteln des Grundstückswertes, so kann ein dadurch
auch nur teilweise Benachteiligter im ersten Termin Versagung des Zuschlags beantragen. Im darauffolgenden Termin kann das Grundstück auch zu einem unter diesen Grenzen liegenden Gebot zugeschlagen werden.
Meistgebot
Das Meistgebot bezeichnet das höchste Gebot, auf das der Zuschlag erteilt wird. Es besteht aus dem baren Meistgebot und den vom Erwerber zu übernehmenden Belastungen, sofern nicht der betreibende Gläubiger erstrangig ist.
Bares Meistgebot
Das bare Meistgebot besteht aus dem geringsten Bargebot und dem dieses übersteigende Gebot des Meistbietenden.
Mehrgebot
Das Mehrgebot ist der das geringste Bargebot übersteigende Teil des Bargebots.
Bargebot
Das Bargebot bezeichnet den Teil des Gebotes, der im Verteilungstermin bar zu zahlen ist. Es setzt sich zusammen aus dem geringsten Bargebot und dem Mehrgebot unter Nichtanrechnung der bestehen bleibenden Belastungen.
Übergebot
Ein Übergebot liegt dann vor, wenn ein späteres Gebot das vorhergehende übersteigt.
Untergebot
Ein Untergebot ist ein unter dem vorherigen Gebot liegendes Gebot, es ist nicht wirksam.
Fiktives Meistgebot
Das fiktive Meistgebot spielt für die Versagung des Zuschlags mit gleichzeitigem Antrag auf Anordnung eines neuen Versteigerungstermins eine Rolle.
Einzelgebote, Gruppengebote und Gesamtgebote
Einzelgebote, Gruppengebote und Gesamtgebote gibt es bei der gleichzeitigen Versteigerung mehrerer Grundstücke, wobei das Einzelgebot auf eines der Grundstücke beschränkt wird, das Gruppengebot auf eine Gruppe von mehreren Grundstücken und das Gesamtgebot auf alle im gleichen Verfahren versteigerten Grundstücke.
Gemeinschaftliche Gebote
Ein gemeinschaftliches Gebot ist ein Gebot, bei dem eine so genannte Bietergemeinschaft ein Gebot abgibt und dabei entweder jeder seinen Gebotsanteil einzeln angibt oder die zwischen den Mitgliedern der Bietergemeinschaft bestehende Rechtsgemeinschaft, etwa als Erbengemeinschaft oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes, genau bezeichnet wird. Die Vereinbarung gemeinschaftlicher Gebote bedarf keiner notariellen Form.