Zwangsversteigerungen

Zuschlag

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Nachdem der Rechtspfleger den Schluss der Versteigerung verkündet hat, sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören. Sofern die Beteiligten keine Erklärungen abgeben oder den Zuschlag an den Meistbietenden billigen, ist der Zuschlag durch Beschluss zu verkünden oder ein besonderer Termin für die Verkündung des Zuschlages festzusetzen, in der Regel innerhalb einer Woche.

Dem Finanzamt wird im Hinblick auf die Feststellung der Grunderwerbssteuerpflicht der Zuschlagsbeschluss mitgeteilt, wobei bereits die Abgabe des Meistgebotes die Steuerpflicht auslöst. 

Der Zuschlagsbeschluss bezeichnet das versteigerte und zugeschlagene Grundstück auf der Grundlage der Grundbucheintragung, gegebenenfalls mit Hinweis auf Abweichungen in die einer anderen Nutzungsart. Er muss weiter den Ersteher nach Name, Geburtsdatum, Beruf und Wohn- bzw. Geschäfts-sitz, eventuell auch gesetzliche oder gewillkürte Vertretung nennen. Er hat das Meistgebot und die Versteigerungsbedingungen anzugeben.