Zwangsversteigerungen

Versteigerungsgeschäft und Bietzeit

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Das eigentliche Versteigerungsgeschäft beginnt mit der Aufforderung, Gebote abzugeben. Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in dem die Versteigerung geschlossen wird, müssen mindestens 30 Minuten liegen, weshalb Stunde und Minute im Protokoll genau festzuhalten sind. 

Während der Bietzeit muss der Rechtspfleger im Versteigerungsraum anwesend sein, da er jederzeit eventuelle Gebote entgegennehmen muss. Verlässt der Rechtspfleger den Raum, wird die Bietzeit unterbrochen. Die Zeit der Unterbrechung wird protokolliert und wird nicht auf die Bietzeit angerechnet.

Die Bietzeit ist die entscheidende Zeit im ganzen Verfahren, weil während dieser Zeit zum einen über das künftige Eigentum an dem Grundstück entschieden wird, das heißt der Schuldner verliert sein Eigentum, zum anderen wird auf Gläubigerseite entschieden, inwieweit der Gläubiger aus dem Versteigerungserlös befriedigt wird. Gebote sind an das Versteigerungsgericht, d. h. den Rechtspfleger, zu richten. Sie werden mit genauen Angaben zur Person des Bietenden protokolliert. Werden nach Ablauf der Bietzeit noch Gebote abgegeben, so ist die Versteigerung so lange fortzusetzen, bis trotz Aufforderung durch das Gericht keine Gebote mehr abgegeben werden. Wenn nach Aufforderung des Rechtspflegers zur weiteren Abgabe von Geboten keine Gebote mehr abgegeben werden, wird das letzte Gebot durch dreimaligen Aufruf verkündet. Während des Aufrufs und auch danach sind weitere Gebote zulässig. Der Rechtspfleger soll sogar noch einmal danach fragen.

Auch in diesem Stadium des Verfahrens noch abgegebene Gebote sind wiederum dreimal aufzurufen. Wird kein weiteres Gebot mehr abgegeben, muss der Rechtspfleger den Schluss der Versteigerung verkünden. Erst wenn der Rechtspfleger den Schluss der Versteigerung verkündet hat, sind keine weiteren Gebote mehr zulässig; eine Wiedereröffnung des Verfahrens ist selbst dann nicht mehr möglich, wenn alle Beteiligten einschließlich Meistbietenden zustimmen.