Zwangsversteigerungen

Sicherheitsleistung

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Auf Verlangen eines Beteiligten, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebotes beeinträchtigt werden würde, hat der Interessent nach Abgabe seines Gebotes Sicherheitsleistung zu stellen.

Die Sicherheitsleistung beträgt in der Regel ein Zehntel des in der Terminbestimmung festgesetzten Verkehrswertes. Übersteigt die Sicherheit in der genannten Höhe das Bargebot, so wird der überschießende Betrag freigegeben. Bietet der Schuldner selbst oder ein neu eingetretener Eigentümer des Grundstückes, kann der Gläubiger Sicherheitsleistung sogar bis zur Höhe des Betrages verlangen, welche zur Deckung seines Anspruches durch Zahlung zu berichtigen ist.

Zur Sicherheitsleistung sind geeignet:

  • bestätigte Bundesbankschecks
  • Verrechnungsschecks vorausgesetzt, die Vorlegungsfrist läuft nicht vor dem Versteigerungstermin ab, ferner muss der Verrechnungsscheck von einem in Deutschland zugelassenen Kreditinstitut ausgestellt und im Inland zahlbar sein.
  • Hinterlegung von Geld durch Überweisung an die zuständige Verwaltungskasse
  • Übergabe von Bargeld an das Gericht mit der Wirkung der Hinterlegung. Eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstitutes ist als Sicherheitsleistung zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist.

 Eine Sicherheitsleistung kann von dem Berechtigten zwar erst nach Abgabe eines Gebotes verlangt werden, der Antrag muss aber sofort gestellt werden, nachdem das Gebot abgegeben ist. Vor Zulassung des Gebotes muss feststehen, ob der Meistbietende zu Sicherheitsleistung verpflichtet ist und ob er dazu überhaupt in der Lage ist. Ist von einem Bieter einmal Sicherheit verlangt worden, gilt dieses Verlangen auch für alle seine weiteren Gebote, das heißt, die einmal von ihm hinterlegte Summe in Höhe von 10% des Verkehrswertes bleibt bis zum Ende der Bietzeit bei Gericht. Sie ist dem Bieter, sofern er nicht den Zuschlag erhält, nach Schluss der Bietzeit zurückzugeben.

Hat der Meistbietende Sicherheit hinterlegt und wird ihm der Zuschlag erteilt, so sollte der Meistbietende beantragen, dass seine Sicherheitsleistung bereits als Teilleistung auf das Bargebot unter Verzicht auf Rücknahme hinterlegt wird. Nur wenn der Meistbietende diesen Antrag stellt, ist er nicht verpflichtet, das Bargebot in Höhe des bereits gezahlten Betrages zu verzinsen. Wird der Antrag nicht gestellt, gilt auch die Sicherheit als erst im Verteilungstermin geleistet und ist bis dahin zu verzinsen.