Zwangsversteigerungen

Gebote – Wirksamkeit und Vollmachten

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Gebote, die im Versteigerungstermin abgegeben werden, sind als Willenserklärung mit Zugang wirksam und sind nicht widerruflich. Die Gebote können allenfalls wegen Irrtums oder Ähnlichem angefochten werden.

Nur voll geschäftsfähige Personen können Gebote abgeben. Gesetzliche und gewillkürte Stellvertretung sind möglich, so können beispielsweise Eltern im Namen der Kinder ersteigern. Die Vertretung muss entweder bei Gericht offenkundig sein oder sie muss sofort bei Abgabe des Gebotes durch eine öffentlich-beglaubigte Bietungsvollmacht oder eine öffentlich beglaubigte Generalvollmacht nachgewiesen werden.

Eltern, die für ihre Kinder bieten wollen, weisen sich durch das Personenstandsbuch aus, sie benötigen aber eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Bietet nur ein Elternteil allein im Namen der Kinder, braucht er eine öffentlich-beglaubigte und vom anderen Elternteil ausgestellte Urkunde über seine Berechtigung zum Bieten. Vormünder, Betreuer und Pfleger, die eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vorzulegen haben, weisen sich durch ihre Bestallungsurkunde aus.

Handeln Organe von juristischen Personen, so kann dies durch einen Handelsregisterauszug nachgewiesen werden. Bietet der Geschäftsführer einer GmbH für die GmbH, ist ein aktueller Handelsregisterauszug vorzulegen. Der Schuldner kann ebenso mitbieten wie der Gläubiger. Zulässig ist zwar auch das Gebot eines Kaufmanns unter seiner Firma, der Zuschlag erfolgt auf seinen bürgerlichen Namen. Gebote können nur mündlich im Termin abgegeben werden, schriftlich oder vor dem Termin abgegebene Gebote sind nicht zulässig, es sei denn, der Bieter ist stumm oder taub. Genehmigungen oder Vollmachten können nicht nachgereicht werden.